Das Deutsche und die soziale Verpflichtung der Wissenschaftssprache / Il tedesco e il vincolo di socializzazione della conoscenza delle lingue scientifiche: So lautete der Titel einer am 27. und 28. Oktober 2022 an der Universität Neapel Federico II veranstalteten Tagung, die in Zusammenarbeit mit ADAWIS, DAAD, ADIT (Alumni DAAD Italien), Universität Chieti-Pescara „Gabriele D’Annunzio“ und Goethe-Institut Neapel organisiert wurde. Dabei wurde insbesondere das Thema der Verpflichtung der Wissenschaftssprache hinsichtlich der Vermittlung von Erkenntnis bzw. (sprachwissenschaftlich treffender gesagt) der sprachlichen Re-Konstituierung von Erkenntnis in den Vordergrund gerückt. Worin eine solche Verpflichtung heute insbesondere besteht, lässt sich aus einer Betrachtung der konkreten geschichtlich-sprachlichen Situation deutlich bestimmen: Ganze Forschungs- und Fachkommunikationsbereiche benutzen vornehmlich oder ausschließlich das Englische. Auf Englisch wird eine unüberschaubare Menge an neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen ursprünglich formuliert oder wenigstens vermittelt. Die Beiträge, die im Rahmen der Tagung präsentiert und diskutiert wurden, zeigten, dass jenseits der sonst üblicherweise hervorgehobenen politischen, gesellschaftlichen und auch ethisch-philosophischen Aspekte die „soziale Verpflichtung“ des Deutschen – sowie aller anderen Wissenschaftssprachen – auch eine entscheidende sprachliche Dimension aufweist, die nicht so sehr in der Überführung, sondern eher in der Umsetzung der Erkenntnisse in eine andere Sprache, in unterschiedliche funktionale Kommunikationsbereiche und in unterschiedliche Textsorten besteht. Konsequenterweise gehört zur „sozialen Verpflichtung“ einer Wissenschaftssprache auch, dass sie sich als Kultursprache eher aufgrund der ununterbrochenen Aktualität ihres Ausbauprozesses als aufgrund ihrer Tradition definieren lässt.

Programm der Tagung

Inzwischen ist auch ein ausführlicher Tagungsband erschienen.

Die Technische Universität Mailand (Politecnico di Milano) hatte im Jahre 2012 beschlossen, in der Lehre und den Prüfungen sämtlicher weiterführender Studiengänge und Doktorandenprogramme nur noch die englische Sprache zuzulassen. Sie berief sich dabei auf ein Gesetz aus dem Jahre 2010, welches in ihren Augen diesen Schritt erlaubt hätte.

Gegen den Beschluss des Politecnico klagten etwa 100 Dozenten der Universität vor dem zuständigen Verwaltungsgericht der Lombardei. Dieses gab in seinem Urteil vom 26. März 2013 der Argumentation der Beschwerdeführer in sämtlichen Punkten Recht und annullierte den Beschluss der Hochschule. Die wesentlichen Argumente, mit denen die Verwaltungsrichter das Urteil begründeten, sind in der  Pressemitteilung des ADAWIS vom 29. 7. 2013 zusammengefasst.

Hier finden Sie einen juristischen Kommentar zu dem italienischen Gerichtsurteil, der dieses in eine Beziehung zur Situation in Deutschland setzt.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Lombardei legten der Politecnico di Milano sowie das für Hochschulen und Forschung zuständige Ministerium Einspruch beim Consiglio di Stato, dem obersten Verwaltungsgericht in Rom, ein. Dieses äußerte in seinem Urteil vom 25. 11. 2014  verfassungsrechtliche Einwände gegen das Gesetz, auf das sich die TU Mailand berufen hatte, und legte den Fall daher dem Verfassungsgericht, der Corte Costituzionale, vor.

Hier finden Sie die wichtigsten Passagen des Urteils vom 25. November 2014 in deutscher Übersetzung sowie einen Kommentar von Kurt Gawlitta (Macht Mailand München Mut?).

Am 21. Februar 2017 erging das Urteil des Verfassungsgerichts. Danach ist das Gesetz aus dem Jahre 2010 zwar verfassungskonform, jedoch sind für die Einführung rein englischsprachiger Lehrveranstaltungen strenge Maßstäbe anzulegen. Der Vorrang der italienischen Sprache sei ebenso zu respektieren wie das Prinzip der Gleichheit, des Rechts auf Bildung und der Freiheit der Lehre. Komplette Studiengänge in englischer Sprache sind nur dann möglich, wenn sie solchen in italienischer Sprache zur Seite gestellt sind.

Hier finden Sie das gesamte Urteil des Verfassungsgerichts vom 21. Februar 2017 in deutscher Übersetzung. Für den eiligen Leser: Die vom Verfassungsgericht formulierte eigene Rechtsauffassung und seine Entscheidung finden sich in dem Abschnitt "Begründung" unter den Nummern 3 und 4 (ab Seite 8) sowie in der Pressemeldung des ADAWIS.

Mit diesen Vorgaben verwies der Verfassungsgerichtshof die Angelegenheit an das oberste Verwaltungsgericht zurück, das daraufhin am 29. Januar 2018 sein endgültiges Urteil fällte. Es gab der Klage gegen die Technische Hochschule Mailand aus dem Jahre 2012 vollumfänglich Recht. Damit sind Studiengänge, die ausschließlich in englischer Sprache angeboten werden, rechtswidrig!

In einer Pressemeldung weist der ADAWIS darauf hin, dass die Entscheidung auch für deutsche Hochschulen Bedeutung hat.

Wie müssten deutsche Gerichte entscheiden? Das deutsche Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung im Allgemeinen über die Praxis des italienischen Verfassungsgerichtshofs hinaus, indem es auch konkrete, vollziehbare Maßstäbe aufzeigt, mit denen Verfassungskonformität hergestellt werden kann. Die Corte Costituzionale unterlässt dies - so auch in diesem Fall. Damit können italienische Hochschulen versuchen, den Spruch der Verfassungsrichter zu unterlaufen, was ihnen durch ein neueres Urteil des Consiglio di Stato tatsächlich freigestellt wurde. Der Praxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts folgend, wäre das nicht möglich.

Am 7. und 8. März 2014 fand in Berlin die Tagung des transnationalen VW-Projekts „euroWiss" (Leitung: Prof. Dr. A. Redder, Universität Hamburg) in Kooperation mit dem Italienzentrum der Freien Universität Berlin statt. Diese hochschulpolitisch ausgerichtete Konferenz beschäftigte sich mit der Komparatistik der Wissenschaftssprachen und -kulturen und endete mit der Verabschiedung eines Memorandums zur „Europäischen Wissenschaftsbildung".